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Art. 26 Bewertung von Aktiven
(Art. 9a VAG) 1 Der Marktwert von Aktiven ist verlässlich, wenn:
2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so wird bei der Verwendung beobachteter Transaktionspreise deren Angemessenheit plausibilisiert. 3 Der marktkonforme Wert von Aktiven mittels Bewertungsmodellen entspricht dem Preis, zu dem unabhängige, sachverständige und vertragswillige Geschäftspartner die Aktiven erwerben oder verkaufen würden. |
