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Art. 29 Berücksichtigung des Ausfallrisikos
(Art. 9a und 9b VAG) 1 Ein mittels Bewertungsmodellen ermittelter marktkonformer Wert von Aktiven oder von eingehenden Zahlungsströmen berücksichtigt das Ausfallrisiko relevanter Gegenparteien und weitere relevante Risiken. 2 Der marktkonforme Wert von Verbindlichkeiten und ausgehenden Zahlungsströmen berücksichtigt nicht das eigene Ausfallrisiko des Versicherungsunternehmens und, falls die Verbindlichkeiten nicht als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden, keine die Verbindlichkeiten reduzierenden Auswirkungen der eigenen Bonität des Versicherungsunternehmens. |
