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Art. 31 Zinskurven
(Art. 9b VAG) 1 Die zur Bewertung von Bilanzpositionen mit Bewertungsmodellen, insbesondere zur Bewertung von Versicherungsverpflichtungen, zu verwendenden risikolosen Zinskurven werden für die wichtigsten Währungen von der FINMA vorgegeben. 2 Sie legt keine Zinskurven fest, die unerklärliche Abweichungen von verlässlichen, risikolosen Marktnotierungen aufweisen. 3 Die FINMA kann einem Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener risikoloser Zinskurven im Rahmen eines internen Modells anstelle der von ihr vorgegebenen risikolosen Zinskurven genehmigen. 4 Für Währungen, für welche die FINMA keine Zinskurven vorgibt, müssen vom Versicherungsunternehmen selbst ermittelte oder selbst gewählte risikolose Zinskurven verwendet werden. Die Methodik zu deren Ermittlung muss die Anforderungen an Bewertungsmodelle nach Artikel 28 sinngemäss erfüllen. 5 Für die Bewertung der Versicherungsverträge von Tochtergesellschaften in einer ausländischen Jurisdiktion können im SST risikolose Zinskurven gemäss der Solvenzregulierung dieser Jurisdiktion verwendet werden. |