|
Art. 34 Anrechenbarkeit von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten
(Art. 9a und 9b VAG) 1 Die betragsmässige Auswirkung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten auf den SST ist gegeben durch:
2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente mit einer verbleibenden Laufzeit, die 12 Monate ab Stichtag nicht übersteigt, können nur dann an das risikotragende Kapital angerechnet werden, wenn in der Ermittlung des Zielkapitals angenommen wird, dass diese risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente bei Ablauf zum Nominalwert zurückbezahlt werden. 3 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente mit einer Rückzahlungsoption in den 12 Monaten ab Stichtag können nur unter folgenden Voraussetzungen an das risikotragende Kapital angerechnet werden:
4 Führt die Rückzahlung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Absatz 3 in den 12 Monaten ab Stichtag zu einer Änderung der Risikosituation wie in Artikel 48 Absatz 3, so veröffentlicht das Versicherungsunternehmen die Solvabilität nach Rückzahlung spätestens 10 Tage nach Rückzahlung im Bericht über die Finanzlage. 5 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 1 können gesamthaft an das Kernkapital bis zu einer betragsmässigen Auswirkung von höchstens 20 Prozent des Kernkapitals angerechnet werden. 6 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die nicht an das Kernkapital angerechnet werden, können gesamthaft im risikotragenden Kapital und im Zielkapital zusammen bis zu einer betragsmässigen Auswirkung von höchstens 100 Prozent der SST-Nettoaktiven angerechnet oder berücksichtigt werden. 7 Die FINMA kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Begrenzungen zulassen. Das Versicherungsunternehmen muss insbesondere darlegen, wie die Risiken, die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Bestandteile des risikotragenden Kapitals abgebildet werden. |