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Art. 45 Standardmodelle
(Art. 9b VAG) 1 Die FINMA erarbeitet oder bezeichnet Standardmodelle, die die Risikoprofile der meisten Versicherungsunternehmen genügend abbilden. 2 Sie entscheidet, welches Standardmodell ein Versicherungsunternehmen verwenden muss. 3 Wenn das verwendete Standardmodell die spezifische Risikosituation eines Versicherungsunternehmens nicht genügend abbildet, kann die FINMA verlangen, dass:
4 Für direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Anlagen basiert das Standardmodell für Kreditrisiken im SST auf den Vorgaben für den internationalen Standardansatz nach SA-BIZ der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201243. Die FINMA kann bei der Umsetzung versicherungsspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. 5 Die FINMA kann für die Anwendungen von Standardmodellen Open-Source-Software verwenden. |
