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Art. 50 SST-Berichterstattung
(Art. 9b VAG) 1 Versicherungsunternehmen müssen der FINMA jährlich Daten und Informationen über die Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals einreichen (SST-Berichterstattung). Wenn es die Risikosituation erfordert, kann die FINMA eine häufigere Einreichung von Informationen verlangen. 2 Die SST-Berichterstattung muss alle relevanten Informationen enthalten, die zum Verständnis der Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals sowie der Risikosituation des Versicherungsunternehmens notwendig sind. Sie muss insbesondere eine Einschätzung der Angemessenheit der SST-Ermittlung bezogen auf die Risikosituation und das Verständnis der Änderungen seit der letzten SST-Berichterstattung erlauben. 3 Die FINMA legt den Termin für die Einreichung unter Ansetzung einer angemessenen Frist fest. 4 Die SST-Berichterstattung muss von der Geschäftsleitung unterzeichnet und der FINMA in vorgegebener Form eingereicht werden. 5 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen über den Inhalt der SST-Berichterstattung erlassen. |