|
|
|
Art. 50a Stresstests 44
(Art. 9b VAG) 1Die FINMA kann zusätzlich zur SST-Berichterstattung namentlich für Marktvergleiche SST-Berechnungen sowie standardisierte Stresstests verlangen. 2Die Ergebnisses der Stresstests einzelner Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen werden nicht veröffentlicht, ausser die FINMA ordnet dies aufgrund Artikel 22 FINMAG45 an. 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). |
