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Art. 52 Allgemeine Massnahmen
(Art. 9b VAG) 1 Versicherungsunternehmen müssen für die Solvabilität relevante Handlungen vor Umsetzung von der FINMA genehmigen lassen, wenn sie sich unmittelbar nach deren Umsetzung nicht im grünen Bereich befänden. Darunter fallen unter anderem Mittelabflüsse wie Dividendenzahlungen und Kapitalrückzahlungen, Ablösung passiver Rückversicherungsdeckungen, freiwillige Ablösung eigener Anleihen, gruppeninterne Vorgänge einschliesslich Transaktionen und die Zuteilung von Überschüssen an Versicherte. 2 Befindet sich ein Versicherungsunternehmen im gelben Bereich, so kann die FINMA unter angemessener Würdigung des Einzelfalls alle Schutzmassnahmen nach Artikel 51 VAG anwenden, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten des Versicherungsunternehmens erforderlich erscheinen, insbesondere auch die Einstellung des Neugeschäfts und die geordnete Abwicklung des bestehenden Versicherungsbestands. 3Fällt ein Versicherungsunternehmen in den roten Bereich und kann es der FINMA keine Sofortmassnahmen vorlegen, die für die FINMA unmittelbar erkennbar innerhalb kurzer Zeit zu einem Verlassen des roten Bereichs führen, so darf es keine neuen Versicherungsverträge mehr abschliessen und wird abgewickelt. Die FINMA ergreift die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 51 VAG. 4 Die FINMA kann Versicherungsunternehmen im roten Bereich die Bewilligung gemäss Artikel 37 FINMAG47 entziehen. 5 Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen nach Absatz 3 genehmigen. Massgebend dafür sind insbesondere das effektive Schutzniveau der Versicherten und die Verfügbarkeit und Effektivität von Massnahmen. |