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Art. 5b Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft 27
(Art. 11 Abs. 1 Bst. a VAG) 1 Geschäfte stehen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft, wenn:
2 Das Versicherungsunternehmen, das Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft betreibt, muss:
3 Es muss im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 25 VAG gesondert über die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft berichten. 4 Geschäfte, welche die Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen, sind unter Mitteilung an die FINMA umgehend in eine eigenständige juristische Einheit zu überführen. Artikel 5c bleibt vorbehalten. 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |
