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Art. 5c Geschäfte ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft 28
(Art. 11 Abs. 1 Bst. b VAG) 1 Die FINMA kann den Betrieb von Geschäften ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft bewilligen, sofern:
2 Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen. 28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |