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Art. 62 Verstärkung versicherungstechnischer Rückstellungen 55
(Art. 16 VAG)56 1 Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur planmässigen Verstärkung der versicherungstechnischen Rückstellungen für einen Teil des Versicherungsbestands (Teilbestand) über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilen, sofern die für diesen Teilbestand gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen eine nicht unwesentliche Sicherheitsmarge enthalten.57 2 Die Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen sind individuell pro versicherte Person zu führen, sofern sie dieser bei ihrem Ausscheiden aus dem Kollektiv mitgegeben werden müssen. 3 Die FINMA kann in begründeten Fällen zusätzliche Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen anordnen. 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). 56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |