Art. 69a
1 Versicherungsunternehmen müssen ihre Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen und dabei folgende Anforderungen einhalten: - a.
- Sie dürfen ausschliesslich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie hinreichend beurteilen, bewerten, überwachen, steuern und in ihre Berichterstattung einbeziehen können.
- b.
- Sie müssen ihre Vermögenswerte so anlegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden. Die Belegenheit der Vermögenswerte muss die Verfügbarkeit gewährleisten.
- c.
- Sie müssen Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, folgendermassen anlegen:
- 1.
- in einer der Art und Laufzeit der Versicherungsverpflichtungen des Unternehmens angemessenen Weise;
- 2.
- im besten Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten; und
- 3.
- unter Berücksichtigung der strategischen Ziele.
- d.
- Sie müssen im Fall eines Interessenkonflikts sicherstellen, dass die Anlage im Interesse der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer sowie der Anspruchsberechtigten erfolgt.
- e.
- Sie müssen Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau halten.
- f.
- Sie müssen Anlagen in angemessener Weise so mischen und streuen, dass eine übermässige Abhängigkeit von einer Anlageklasse, einem Vermögenswert, einem Emittenten, einer Unternehmensgruppe, einem Markt, einer geographischen Region sowie eine übermässige Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden wird.
- g.
- Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken oder zur effizienten Bewirtschaftung der Kapitalanlagen dienen; unzulässig sind Geschäfte, bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (Leerverkäufe).
2 Werden Anlagen für Lebensversicherungsverträge getätigt, bei denen das Anlagerisiko von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer getragen wird, so gelten Absatz 1 Buchstaben a–d sowie die folgenden Bestimmungen: - a.
- Soweit Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen oder an im internen Anlagebestand gehaltenen Vermögenswerten gebunden sind, müssen die entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern für den Anlagebestand keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte gedeckt werden.
- b.
- Soweit Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Index oder an einen anderen als die in Buchstabe a genannten Bezugswerte gebunden sind, müssen die entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen so genau wie möglich durch die Vermögenswerte abbildet werden, auf denen der Index oder der Bezugswert beruht. Wenn keine Anteile gebildet werden, sind die Rückstellungen durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit abzubilden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht.
- c.
- Soweit in einem Vertrag neben den in den Buchstaben a und b genannten Leistungen eine Garantie in Bezug auf das Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung vorgesehen ist, müssen auf die zur Deckung der entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte Absatz 1 Buchstaben e–g angewendet werden. Bei einer Garantie in Bezug auf das Anlageergebnis müssen die zur Deckung der zugehörigen Rückstellung gehaltenen Vermögenswerte die Wertschwankungen der Garantie möglichst gut replizieren.
3 Das Versicherungsunternehmen muss seine Anlagestrategie und die Einhaltung der Anlagegrundsätze nachvollziehbar dokumentieren und überwachen.
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