|
Art. 71 Ermittlung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens 66
1 Das Versicherungsunternehmen berechnet den Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen gesondert aufgrund der jeweils aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen. 2 Die FINMA kann in begründeten Fällen unterjährig fundierte Schätzungen der aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen. 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). |