Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 73 Ausländischer Versicherungsbestand

Als aus­län­di­scher Ver­si­che­rungs­be­stand nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 2 VAG gilt die Ge­samt­heit der Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge mit im Aus­land do­mi­zi­lier­ten Ver­si­che­rungs­neh­me­rin­nen und Ver­si­che­rungs­neh­mern.

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