Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 74 Deckung

1 Der Soll­be­trag muss je­der­zeit durch Ak­ti­ven (Art. 79) ge­deckt sein.

2 Stellt das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ei­ne Un­ter­de­ckung fest, so hat es das ge­bun­de­ne Ver­mö­gen un­ver­züg­lich zu er­gän­zen. Die FIN­MA kann in be­son­de­ren Fäl­len ei­ne Frist zur Er­gän­zung ein­räu­men.

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