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Art. 74 Deckung
1 Der Sollbetrag muss jederzeit durch Aktiven (Art. 79) gedeckt sein. 2 Stellt das Versicherungsunternehmen eine Unterdeckung fest, so hat es das gebundene Vermögen unverzüglich zu ergänzen. Die FINMA kann in besonderen Fällen eine Frist zur Ergänzung einräumen. |
