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Art. 76 Bestellung 69
(Art. 17 und 20 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen muss das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Vermögenswerten bestellen. Es wendet dabei den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht nach Artikel 69a an. 2 Es muss diese Werte so erfassen und kennzeichnen, dass es jederzeit ohne Verzug nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören und dass der Sollbetrag des gebundenen Vermögens gedeckt ist. Die Verwendung und Verwertbarkeit der Werte des gebundenen Vermögens zugunsten der Versicherten muss gewährleistet sein. 69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |