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Art. 76a Besicherte Vermögenswerte 70
(Art. 17 und 20 VAG) 1 Besicherte Vermögenswerte und die für sie gestellte Sicherheit werden für Zwecke des gebundenen Vermögens als Einheit betrachtet. Solange ein Vermögenswert einem gebundenen Vermögen zugewiesen ist, muss diesem auch die Sicherheit zugewiesen sein. 2 Verschiedene gebundene Vermögen müssen vertraglich so separiert werden, dass eine Verrechnung zwischen Werten den gebundenen Vermögen oder zwischen gebundenem und freiem Vermögen jederzeit ausgeschlossen bleibt. 3 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen erlassen. 70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |