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Art. 77 Separate gebundene Vermögen 71
1 Je ein separates gebundenes Vermögen ist insbesondere zu bestellen für:
2 Das Versicherungsunternehmen kann für weitere spezielle Solidargemeinschaften weitere separate gebundene Vermögen bestellen, namentlich für:
3 Die FINMA kann die Bildung separater gebundener Vermögen für weitere spezielle Solidargemeinschaften anordnen, wenn dies für die Sicherstellung der Ansprüche aus den betreffenden Versicherungsverträgen nötig ist. 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). |
