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Art. 79 Zulässige Vermögenswerte 72
(Art. 17 und 20 VAG) 1 Die FINMA kann auf Antrag eines Versicherungsunternehmens eine Liste mit Werten genehmigen, die für die Zuweisung zum gebundenen Vermögen geeignet sind. 2 Verfügt das Versicherungsunternehmen über keine von der FINMA genehmigte Liste, so können dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden:
3 Konzerninterne Anlagen können dem gebundenen Vermögen nicht zugewiesen werden. Die FINMA kann Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird. 4 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den zulässigen Werten erlassen. 72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |