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Art. 83 Begrenzungen 76
(Art. 17 und 20 VAG) 1 Die FINMA regelt Begrenzungen für Anlagen, die von den Versicherungsunternehmen nach Artikel 79 Absatz 2 AVO dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden. 2 Versicherungsunternehmen, die nach Artikel 79 Absatz 1 der FINMA eine Liste geeigneter Werte zur Genehmigung einreichen, müssen quantitative Begrenzungen pro Anlageklasse definieren, die bei der Kapitalanlage einzuhalten sind. Die Begrenzungen müssen die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 69a Absatz 1 Buchstaben c und e–g gewährleisten. Das Versicherungsunternehmen muss dies nachvollziehbar dokumentieren. 3 Die Anrechnungswerte der zugewiesenen Werte unterliegen je gebundenes Vermögen folgenden Begrenzungen, unabhängig davon, ob das Versicherungsunternehmen über eine genehmigte Liste im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 verfügt oder seine Anlagen nach Artikel 79 Absatz 2 zuweist:
4 Separate gebundene Vermögen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3, A2.4, A2.5, A2.6, A6.1 und A6.2 sind von den Begrenzungen gemäss Absatz 3 ausgenommen, soweit sie eine kongruente Deckung nach Artikel 69a Absatz 2 halten. 76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |
