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Art. 86 Verwahrung der Werte
1 Die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen beweglichen Vermögenswerte können am Sitz in der Schweiz des Versicherungsunternehmens beziehungsweise am Ort der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft verwahrt (Eigenverwahrung) oder in Fremdverwahrung gegeben werden. 2 Die Werte in Eigenverwahrung sind gesondert von den übrigen Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens zu verwahren und als solche zu kennzeichnen. Bei Verwahrung im Tresor genügt eine Lagerung in gesonderten Schliessfächern. 3 Wer Werte in Fremdverwahrung aufbewahrt, führt ein Verzeichnis dieser Werte und kennzeichnet sie als zum gebundenen Vermögen gehörend. 4 Die FINMA kann aus wichtigen Gründen jederzeit einen Wechsel des Verwahrungsortes, der Hinterlegungsstelle oder der Verwahrungsart verfügen. |
