Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 86 Verwahrung der Werte

1 Die dem ge­bun­de­nen Ver­mö­gen zu­ge­wie­se­nen be­weg­li­chen Ver­mö­gens­wer­te kön­nen am Sitz in der Schweiz des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens be­zie­hungs­wei­se am Ort der Ge­schäfts­stel­le für das ge­sam­te schwei­ze­ri­sche Ge­schäft ver­wahrt (Ei­gen­ver­wah­rung) oder in Fremd­ver­wah­rung ge­ge­ben wer­den.

2 Die Wer­te in Ei­gen­ver­wah­rung sind ge­son­dert von den üb­ri­gen Ver­mö­gens­wer­ten des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens zu ver­wah­ren und als sol­che zu kenn­zeich­nen. Bei Ver­wah­rung im Tre­sor ge­nügt ei­ne La­ge­rung in ge­son­der­ten Schliess­fä­chern.

3 Wer Wer­te in Fremd­ver­wah­rung auf­be­wahrt, führt ein Ver­zeich­nis die­ser Wer­te und kenn­zeich­net sie als zum ge­bun­de­nen Ver­mö­gen ge­hö­rend.

4 Die FIN­MA kann aus wich­ti­gen Grün­den je­der­zeit einen Wech­sel des Ver­wah­rungs­or­tes, der Hin­ter­le­gungs­stel­le oder der Ver­wah­rungs­art ver­fü­gen.

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