Art. 88 Festverzinsliche Wertpapiere
1 Für festverzinsliche Wertpapiere, die auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückbezahlt oder amortisiert werden müssen und auf eine feste Währung lauten, ausgenommen Grundpfandtitel, bestimmt das Versicherungsunternehmen den maximal anrechenbaren Wert nach der wissenschaftlichen oder der linearen Kostenamortisationsmethode. 2 Liegt der Marktwert einer Wandelanleihe deutlich über dem Nominalwert, so kann die FINMA eine Bewertung höchstens zum Marktwert zulassen. Anleihen, welche zwingend in Aktien gewandelt werden, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden. 3 Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten können höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode angerechnet werden. Die FINMA regelt Umfang und Rahmenbedingungen für die Anrechnung.86 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). |