Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 89 Kostenamortisationsmethode

1 Bei der wis­sen­schaft­li­chen Kos­ten­a­mor­ti­sa­ti­ons­me­tho­de ist die Dif­fe­renz zwi­schen An­schaf­fungs­wert und Rück­zah­lungs­wert wäh­rend der Rest­lauf­zeit des Ti­tels je­weils am Bi­lanz­stich­tag so weit ab­zu­schrei­ben oder auf­zu­wer­ten, dass der an­fäng­li­che in­ter­ne Zins­satz (Ver­falls­ren­di­te) bei­be­hal­ten wer­den kann.

2 Bei der li­nea­ren Kos­ten­a­mor­ti­sa­ti­ons­me­tho­de ist die Dif­fe­renz zwi­schen An­schaf­fungs­wert und Rück­zah­lungs­wert je­weils auf den Bi­lanz­stich­tag in gleich- mäs­si­gen Be­trä­gen als Ab­schrei­bung oder als Auf­wer­tung über die Rest­lauf­zeit zu ver­tei­len.

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