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Art. 91a Anrechnungswert bei besicherten Werten 93
(Art. 17 und 20 VAG) Bei Vermögenswerten, die üblicherweise besichert sind, wird als Anrechnungswert für die aus dem Vermögenswert und der erhaltenen Sicherheit bestehenden Einheit kein höherer Wert als der Anrechnungswert der erhaltenen Sicherheit berücksichtigt, soweit diese im entsprechenden gebundenen Vermögen tatsächlich vorhanden ist und im Fall eines Close-Out-Netting beim Versicherungsunternehmen verbleibt. Zusätzlich sind die übrigen Begrenzungen der Bewertung insbesondere nach Artikel 93 zu beachten. 93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |
