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Art. 91b Bestellung von Sicherheiten bei derivativen Finanzinstrumenten 94
(Art. 17 und 20 VAG) 1 Stellt das Versicherungsunternehmen die Nachschusszahlung aus dem gebundenen Vermögen, so können die betroffenen Vermögenswerte nicht mehr angerechnet werden. 2 Stellt das Versicherungsunternehmen die Ersteinschusszahlung aus dem gebundenen Vermögen und soll eine Anrechnung im Sinne von Absatz 3 erfolgen, so müssen nebst dem bestellten Vermögenswert auch Forderungen wie solche auf Rückgabe, Rückzession und Rückübereignung dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden. 3 Das Versicherungsunternehmen bestimmt insbesondere unter Berücksichtigung des Risikos, dass die Sicherheit beansprucht wird, den jeweils angemessenen Anrechnungswert im Sinne eines bestmöglichen Schätzwerts der Forderungen gemäss Absatz 2. Der Anrechnungswert darf 75 Prozent des aktuellen Marktwerts des auf Derivate entfallenden Anteils der gestellten Ersteinschusszahlung nicht übersteigen. 94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |
