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Art. 92 Kollektive Kapitalanlagen 95
(Art. 17 und 20 VAG) 1 Kollektive Kapitalanlagen dürfen höchstens zum Marktwert oder, wenn die Anteilscheine nicht kotiert sind, zum Nettoinventarwert angerechnet werden. 2 Bei Einanlegerfonds müssen die einzelnen Titel des Fondsvermögens im gebundenen Vermögen aufgeführt und analog den direkten Anlagen nach den Vorschriften dieses Abschnittes bewertet werden. 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |
