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Art. 93 Übrige Werte 96
(Art. 17 und 20 VAG) 1 Werte, für die ansonsten nach diesem Abschnitt keine Regelung besteht, dürfen im gebundenen Vermögen nicht zu einem höheren Wert als dem Marktwert angerechnet werden. Die Grundlage für die verwendeten Marktwerte muss dokumentiert werden. 2 Allfällige Verpflichtungen müssen abgezogen werden, soweit sie:
3 Werden Anlagen nicht an einem geregelten Markt gehandelt, so muss die Methode der Ermittlung der Marktwerte dokumentiert und die resultierende Bewertungsunsicherheit berücksichtigt werden. 4 Sofern eine nach Artikel 88 bewertete Anlage durch Derivate abgesichert ist, darf der kombinierte Anrechnungswert der zugehörigen Derivate und der abgesicherten Anlage den Wert gemäss Artikel 88 nicht überschreiten. 5 Als Obergrenze für die Bewertung eines gebundenen Vermögens insgesamt gilt in jedem Fall der zu erwartende Verwertungserlös auf Basis von Marktwerten. 96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |