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Art. 93a Anlagen zur Sicherstellung anteilgebundener Verträge 97
Anlagen, die der Sicherstellung von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2, A6.1 oder A6.2 dienen, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden. 97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). |
