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Art. 96a Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs 108
(Art. 22 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen muss mindestens jährlich vorausschauend über die gesamte Planungsperiode, welche die aktuelle Situation des laufenden Geschäftsjahres sowie mindestens zwei weitere Jahre umfasst, eine gesamthafte Selbstbeurteilung vornehmen:
2 Wirtschaftlich verbundene Gesellschaften sind bei der Selbstbeurteilung zu berücksichtigen. Versicherungskonzerne berücksichtigen alle wesentlichen regulierten und nicht regulierten Einheiten und Bereiche im In- und Ausland. Sie berücksichtigen auch die wesentlichen ausserbilanziellen und nicht konsolidierten Bereiche. 3 Die Selbstbeurteilung ist anhand verschiedener Szenarien, wovon mindestens eines ein existenzbedrohendes sein soll, über die Planungsperiode auszuwerten, zu dokumentieren und sowohl in der Geschäftsstrategie als auch in der Geschäftsplanung zu berücksichtigen. 4 Das Versicherungsunternehmen muss die Prinzipien der Selbstbeurteilung mittels interner Weisungen erfassen und für eine angemessene Dokumentation sorgen. 5 Es muss der FINMA jährlich einen vom Verwaltungsrat genehmigten Bericht über die Ergebnisse der Selbstbeurteilung einreichen. 6 Die FINMA kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen anordnen, wenn dies aufgrund der Risikosituation angezeigt ist. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht zulassen. 108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |