|
Art. 98 Operationelle Risiken 113
(Art. 22 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen muss die operationellen Risiken identifizieren, beurteilen, überwachen und dokumentieren. Es muss sie mindestens jährlich evaluieren. 2 Es muss die Daten zu Schäden aus operationellen Risiken sammeln und analysieren. 3 Es muss adverse Szenarien analysieren und entsprechende Tests zur Ermittlung der Risikoexponierung durchführen. 4 Es muss Massnahmen zum Schutz von Personen, Geschäftsprozessen und der Infrastruktur treffen. Zudem muss es über einen Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einer Notfallsituation verfügen, der die dafür notwendigen Strategien, Massnahmen, Zuständigkeiten und Kommunikationswege enthält. 113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |