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Art. 98a Liquiditätsanforderungen 114
(Art. 22 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass es seinen Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann. 2 Es muss mindestens im Rahmen der jährlichen Kapitalplanung eine Liquiditätsplanung vornehmen und dabei insbesondere berücksichtigen:
3 Es muss über ein Notfallkonzept mit wirksamen Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen verfügen. Es muss die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die in Betracht gezogenen Massnahmen festlegen. 4 Es muss der FINMA jährlich Bericht zur Liquiditätsplanung erstatten. Die FINMA regelt die Anforderungen an die Berichterstattung nach Grösse und Komplexität des Versicherungsunternehmens. Im Einzelfall kann sie ein Versicherungsunternehmen von der Berichterstattungspflicht befreien. 114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |