Verordnung
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Art. 20 Vermittlungsprovision zulasten von Stellensuchenden
(Art. 9 Abs. 1 AVG) 1 Die Vermittlungsprovision wird in Prozenten des vereinbarten Brutto-Jahreseinkommens des vermittelten Arbeitnehmers berechnet. 2 Für die Vermittlung eines auf längstens zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnisses wird die Vermittlungsprovision in Prozenten des gesamten vereinbarten Bruttolohnes berechnet. 3 Die Entschädigung für besonders vereinbarte Dienstleistungen darf nicht in der Form von Pauschalsummen oder Lohnprozenten festgelegt werden. |