Verordnung
über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 20 Vermittlungsprovision zulasten von Stellensuchenden

(Art. 9 Abs. 1 AVG)

1 Die Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on wird in Pro­zen­ten des ver­ein­bar­ten Brut­to-Jah­re­s­ein­kom­mens des ver­mit­tel­ten Ar­beit­neh­mers be­rech­net.

2 Für die Ver­mitt­lung ei­nes auf längs­tens zwölf Mo­na­te be­fris­te­ten Ar­beits­ver­hält­nis­ses wird die Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on in Pro­zen­ten des ge­sam­ten ver­ein­bar­ten Brut­to­loh­nes be­rech­net.

3 Die Ent­schä­di­gung für be­son­ders ver­ein­bar­te Dienst­leis­tun­gen darf nicht in der Form von Pau­schal­sum­men oder Lohn­pro­zen­ten fest­ge­legt wer­den.

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