Verordnung
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Art. 46 Arbeitsmarktbeobachtung
(Art. 18 Abs. 2 AVG) 1 Der Verleiher, dessen Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist, führt Buch über die Einsätze der Arbeitnehmer, die er verleiht. 2 Er teilt der zuständigen kantonalen Behörde nach Abschluss jedes Kalenderjahres mit:
3 Das SECO stellt einen einheitlichen Meldevorgang sicher. 4 Der Verleiher, dessen Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist, kann im Rahmen von Teilerhebungen verpflichtet werden, dem SECO in anonymisierter Form zusätzliche persönliche und arbeitsmarktbezogene Merkmale der verliehenen Personen mitzuteilen. |
