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Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 46Arbeitsmarktbeobachtung
(Art. 18 Abs. 2 AVG)
1 Der Verleiher, dessen Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist, führt Buch über die Einsätze der Arbeitnehmer, die er verleiht.
2 Er teilt der zuständigen kantonalen Behörde nach Abschluss jedes Kalenderjahres mit:
a.
die Summe der geleisteten Einsatzstunden;
b.
Anzahl, Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland) der verliehenen Personen.
3 Das SECO stellt einen einheitlichen Meldevorgang sicher.
4 Der Verleiher, dessen Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist, kann im Rahmen von Teilerhebungen verpflichtet werden, dem SECO in anonymisierter Form zusätzliche persönliche und arbeitsmarktbezogene Merkmale der verliehenen Personen mitzuteilen.