Verordnung
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Art. 47 Datenschutz
(Art. 18 Abs. 3 AVG) 1 Der Verleiher darf Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Betroffenen bearbeiten. Eine Zustimmung ist insbesondere erforderlich, wenn er:
2 Der Verleiher bedarf keiner Zustimmung der Betroffenen, wenn er Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer im Rahmen seiner Verleihtätigkeit weitergibt an:
3 Der Verleiher darf Daten nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen nur bearbeiten, wenn der Betroffene dazu seine Zustimmung gibt. Vorbehalten bleiben Verpflichtungen aufgrund anderer Normen zur Aufbewahrung einzelner Daten. 4 Die Zustimmung der Betroffenen hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Die betroffene Person ist auf dieses Recht aufmerksam zu machen. |
