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Verordnung
über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 48 Form und Inhalt des Arbeitsvertrages

(Art. 19 Abs. 1 AVG)

1 Der schrift­li­che Ar­beits­ver­trag muss grund­sätz­lich vor der Ar­beits­auf­nah­me vor­lie­gen, es sei denn, die zeit­li­che Dring­lich­keit der Ar­beits­auf­nah­me las­se einen schrift­li­chen Ver­trags­schluss nicht mehr zu. In sol­chen Fäl­len ist der Ver­trag zum nächst­mög­li­chen Zeit­punkt schrift­lich ab­zu­fas­sen.

2 Vom Ab­schluss ei­nes schrift­li­chen Ar­beits­ver­tra­ges kann in Fäl­len zeit­li­cher Dring­lich­keit ganz ab­ge­se­hen wer­den, wenn der Ar­beitseinsatz nicht län­ger als sechs Stun­den dau­ert.