Verordnung
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Art. 48b Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge 40
(Art. 20 ABs. 1 Satz 2 AVOR) 1 Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so entsteht die Beitragspflicht am ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt. 2 Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelung einbezahlt und verwendet. 3 Der verliehene Arbeitnehmer hat gleich wie ein Arbeitnehmer der Branche Anspruch darauf:
40 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965). |