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Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 49Kündigungsfristen
(Art. 19 Abs. 4 AVG)
Die Kündigungsfristen von Artikel 19 Absatz 4 AVG gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.