Verordnung
über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 50 Verleihvertrag

(Art. 22 AVG)

Der schrift­li­che Ver­leih­ver­trag muss grund­sätz­lich vor der Ar­beits­auf­nah­me vor­lie­gen, es sei denn, die zeit­li­che Dring­lich­keit der Ar­beits­auf­nah­me las­se einen schrift­li­chen Ver­trags­schluss nicht mehr zu. In sol­chen Fäl­len ist der Ver­trag zum nächst­mög­li­chen Zeit­punkt schrift­lich ab­zu­fas­sen.

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