Verordnung
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Art. 51 Anmeldung von Stellensuchenden und Speicherung offener Stellen 46
(Art. 24 AVG) 1 Für das Anmeldeverfahren von Stellensuchenden, die Leistungen der öffentlichen Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen wollen, gelten die Artikel 19, 20 und 20a der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198347 sinngemäss. 2 Die Arbeitsmarktbehörden speichern die gemeldeten offenen Stellen nach einheitlichen Kriterien auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG). 3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung legt die Kriterien im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden fest. 4 Die Arbeitsmarktbehörden stellen sicher, dass die publizierten offenen Stellen keinen diskriminierenden Inhalt haben. 46 Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). 47 SR 837.02 |
