Verordnung
|
Art. 53b Stellenmeldung und Informationsbeschränkung
(Art. 21a Abs. 3 AIG) 1 Die Arbeitgeber müssen offene Stellen in den Berufsarten nach Artikel 53a Absatz 1 der für sie örtlich zuständigen Stelle der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden. 2 Sie müssen die folgenden Angaben übermitteln:
3 ...58 4 Die öffentliche Arbeitsvermittlung bestätigt den Eingang der Meldungen. 5 Die Arbeitgeber dürfen die Stellen, die sie nach Absatz 1 melden müssen, frühestens nach Ablauf von fünf Arbeitstagen nach der Publikation auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung anderweitig ausschreiben.59 6 Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen haben während fünf Arbeitstagen einzig die Mitarbeitenden der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie Personen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als Stellensuchende angemeldet sind. 56 Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). 57 Eingefügt durch Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). 58 Aufgehoben durch Anhang der V vom 26. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). 59 Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). |