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Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. September 2023)
Art. 21Entschädigung bei gescheiterter Auslandvermittlung
(Art. 9 Abs. 3 AVG)
1 Der Stellensuchende, der nach Abschluss des Arbeitsvertrages die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit im Land, in welches er vermittelt wurde, nicht erhält, schuldet dem Vermittler keine Vermittlungsprovision, jedoch:
a.
die Hälfte der entstandenen Auslagen und der nachgewiesenen Aufwendungen des Vermittlers; und
b.
die ganze festgelegte Entschädigung für besonders vereinbarte Dienstleistungen.
2 Im Einzelfall kann der Stellensuchende sich durch schriftliche Abrede verpflichten, mehr als die Hälfte der entstandenen Auslagen und der nachgewiesenen Aufwendungen des Vermittlers zu bezahlen. Die dadurch bewirkte Belastung des Stellensuchenden darf den Betrag der zulässigen Vermittlungsprovision nicht überschreiten.