Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. September 2023)

Art. 21 Entschädigung bei gescheiterter Auslandvermittlung

(Art. 9 Abs. 3 AVG)

1 Der Stel­len­su­chen­de, der nach Ab­schluss des Ar­beits­ver­tra­ges die Be­wil­li­gung zur Er­werbs­tä­tig­keit im Land, in wel­ches er ver­mit­telt wur­de, nicht er­hält, schul­det dem Ver­mitt­ler kei­ne Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on, je­doch:

a.
die Hälf­te der ent­stan­de­nen Aus­la­gen und der nach­ge­wie­se­nen Auf­wen­dun­gen des Ver­mitt­lers; und
b.
die gan­ze fest­ge­leg­te Ent­schä­di­gung für be­son­ders ver­ein­bar­te Dienst­leis­tun­gen.

2 Im Ein­zel­fall kann der Stel­len­su­chen­de sich durch schrift­li­che Ab­re­de ver­pflich­ten, mehr als die Hälf­te der ent­stan­de­nen Aus­la­gen und der nach­ge­wie­se­nen Auf­wen­dun­gen des Ver­mitt­lers zu be­zah­len. Die da­durch be­wirk­te Be­las­tung des Stel­len­su­chen­den darf den Be­trag der zu­läs­si­gen Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on nicht über­schrei­ten.