Verordnung
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Art. 27 Gegenstand
(Art. 12 AVG) 1 Der Personalverleih umfasst die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe. 2 Temporärarbeit liegt vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einen einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind. 3 Leiharbeit liegt vor, wenn:
4 Gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe liegt vor, wenn:
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