Verordnung
über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 48c Flexibler Altersrücktritt 41

(Art. 20 Abs. 3 AVG)

1 Sieht ein all­ge­mein­ver­bind­lich er­klär­ter Ge­samt­ar­beits­ver­trag ei­ne Bei­trags­pflicht für die Re­ge­lung des fle­xiblen Al­ters­rück­tritts vor, so ent­steht die Bei­trags­pflicht ab dem ers­ten Ar­beits­tag für die Zeit, in der ein Ar­beit­neh­mer im Gel­tungs­be­reich des Ge­samt­ar­beits­ver­tra­ges zum Ein­satz kommt.

2 Von der Bei­trags­pflicht aus­ge­nom­men sind Ar­beit­neh­mer:

a.
die das 28. Le­bens­jahr noch nicht vollen­det ha­ben;
b.
die sich in ei­ner Aus­bil­dung be­fin­den, die nicht zu ei­nem Be­ruf im Gel­tungs­be­reich des ent­spre­chen­den Ge­samt­ar­beits­ver­trags führt; und
c.
de­ren Ein­satz­ver­trag auf drei Mo­na­te be­fris­tet ist.

3 Die Bei­trä­ge wer­den ent­spre­chend der im Ge­samt­ar­beits­ver­trag vor­ge­se­hen Re­ge­lung ein­be­zahlt und ver­wen­det.

41 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

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