Verordnung
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Art. 48c Flexibler Altersrücktritt 41
(Art. 20 Abs. 3 AVG) 1 Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Beitragspflicht für die Regelung des flexiblen Altersrücktritts vor, so entsteht die Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt. 2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
3 Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen Regelung einbezahlt und verwendet. 41 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965). |