Verordnung
über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 5 Auslandvermittlung

(Art. 2 Abs. 3 und 4 AVG)

Als Aus­land­ver­mitt­lung gilt auch die Tä­tig­keit ei­nes Ver­mitt­lers, der von der Schweiz aus:

a.
im Aus­land woh­nen­de Stel­len­su­chen­de in einen Dritt­staat ver­mit­telt, so­fern zu­min­dest ein Teil der Ver­mitt­lungs­tä­tig­keit sich in der Schweiz ab­spielt oder die ver­trag­li­chen Be­zie­hun­gen des Ver­mitt­lers zu Stel­len­su­chen­den oder Ar­beit­ge­bern schwei­ze­ri­schem Recht un­ter­stellt sind;
b.
mit aus­län­di­schen Ver­mitt­lern zu­sam­men­ar­bei­tet und selbst nur mit Stel­len­su­chen­den oder nur mit Ar­beit­ge­bern Kon­tak­te hat.

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