Verordnung
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Art. 9 Persönliche Voraussetzungen 11
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b AVG) Wer eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen kann, verfügt über die nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung einer Arbeitsvermittlungsstelle, sofern er insbesondere:
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711). |