Verordnung
über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)


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Art. 25 Anrechenbare Betriebskosten

(Art. 11 Abs. 2 AVG)

1 An­re­chen­ba­re Be­triebs­kos­ten sind die Per­so­nal- und Sach­kos­ten.

2 Über­steigt das Be­triebs­de­fi­zit 30 Pro­zent der Be­triebs­kos­ten, so kann in Aus­nah­me­fäl­len das gan­ze Be­triebs­de­fi­zit ge­deckt wer­den, so­fern das Be­triebs­de­fi­zit an­ders nicht ge­deckt wer­den kann und da­durch der Fort­be­stand der In­sti­tu­ti­on ernst­haft ge­fähr­det ist. Der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­kraft der Trä­ger­schaft der bei­trags­be­rech­tig­ten In­sti­tu­ti­on ist Rech­nung zu tra­gen.

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