Verordnung
über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)


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Art. 26 Verleihtätigkeit

(Art. 12 Abs. 1 AVG)

1 Als Ver­lei­her gilt, wer einen Ar­beit­neh­mer ei­nem Ein­satz­be­trieb über­lässt, in­dem er die­sem we­sent­li­che Wei­sungs­be­fug­nis­se ge­gen­über dem Ar­beit­neh­mer ab­tritt.

2 Auf ei­ne Ver­leihtä­tig­keit kann na­ment­lich auch ge­schlos­sen wer­den, wenn:

a.
der Ar­beit­neh­mer in per­sön­li­cher, or­ga­ni­sa­to­ri­scher, sach­li­cher und zeit­li­cher Hin­sicht in die Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on des Ein­satz­be­trie­bes ein­ge­bun­den wird;
b.
der Ar­beit­neh­mer die Ar­bei­ten mit Werk­zeu­gen, Ma­te­ri­al oder Ge­rä­ten des Ein­satz­be­trie­bes aus­führt;
c.
der Ein­satz­be­trieb die Ge­fahr für die Schlecht­er­fül­lung des Ver­tra­ges trägt.19

3 Das Wei­ter­ver­lei­hen von ver­lie­he­nen Ar­beit­neh­mern (Un­ter- oder Zwi­schen­ver­leih) ist nicht ge­stat­tet. Ge­stat­tet ist je­doch das Wei­ter­ver­lei­hen ei­nes Ar­beit­neh­mers an einen drit­ten Be­trieb, wenn:

a.
der ers­te Be­trieb für die Dau­er des Ein­sat­zes das Ar­beits­ver­hält­nis an den zwei­ten Be­trieb ab­tritt, der zwei­te Be­trieb Ar­beit­ge­ber wird, im Be­sitz ei­ner Ver­leih­be­wil­li­gung ist und den Ar­beit­neh­mer dem drit­ten Be­trieb über­lässt; oder
b.
der ers­te Be­trieb Ar­beit­ge­ber bleibt und mit dem drit­ten Be­trieb einen Ver­leih­ver­trag ab­sch­liesst und der zwei­te Be­trieb das Ver­leih­ver­hält­nis nur ver­mit­telt.20

4 Ar­bei­ten Be­trie­be in ei­ner Ar­beits­ge­mein­schaft zu­sam­men und über­las­sen sie der Ar­beits­ge­mein­schaft Ar­beit­neh­mer, so liegt kein Per­so­nal­ver­leih vor, es sei denn, es wird ein we­sent­li­ches Wei­sungs­recht ab­ge­tre­ten.21

19 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321).

20 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321).

21 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321).

BGE

148 II 203 (2C_470/2020) from 22. Dezember 2021
Regeste: Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG; Art. 12 AVG; Art. 26 AVV; 24-Stunden-Seniorenbetreuung; Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG auf Dreiparteienverhältnisse. Abgrenzung zwischen Personalverleih und anderen Vertragsverhältnissen (E. 3.3). Betrieblicher Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes; Ausnahme für private Haushaltungen. Besteht zwischen der Betreuungsorganisation und der zu betreuenden Person ein Vertragsverhältnis, untersteht das Unternehmen, welches mit seinen Angestellten einem privaten Haushalt Betreuungs- und Pflegedienstleistungen erbringt, grundsätzlich dem Arbeitsgesetz und stellt es den Betrieb i.S.v. Art. 1 Abs. 2 ArG dar (E. 3.4). Aus der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG folgt, dass diese Bestimmung nur auf Zweiparteienverhältnisse anwendbar ist, d.h. auf Fälle, in welchen die jeweilige Arbeitskraft direkt vom privaten Haushalt angestellt wird, nicht aber auf Dreiparteienverhältnisse (E. 4).

148 II 426 (2C_575/2020) from 30. Mai 2022
Regeste: Art. 12 AVG; Art. 26 AVV; Art. 319 OR; Personalverleih; digitale Plattform, die Essenslieferungen nach Hause anbietet (Uber Eats). Gemäss den Behörden des Kantons Genf unterstehe die Beschwerdeführerin dem AVG, da ihre Kuriere als Arbeitnehmende zu betrachten seien und sie diese den Gastronomiebetrieben überlasse, welche die Plattform Uber Eats für Essenslieferungen nutzen (E. 4). Begriff des Personalverleihs und Pflichten des Verleihers (E. 5). Uber Eats Kuriere sind Arbeitnehmende (E. 6). Zwischen Uber und den Gastronomiebetrieben besteht indessen kein Personalverleih (E. 7). Gutheissung der Beschwerde (E. 8).

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