Verordnung
über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)


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Art. 27 Gegenstand

(Art. 12 AVG)

1 Der Per­so­nal­ver­leih um­fasst die Tem­po­rär­ar­beit, die Leih­ar­beit und das ge­le­gent­li­che Über­las­sen von Ar­beit­neh­mern an Ein­satz­be­trie­be.

2 Tem­po­rär­ar­beit liegt vor, wenn der Zweck und die Dau­er des Ar­beits­ver­tra­ges zwi­schen dem Ar­beit­ge­ber und dem Ar­beit­neh­mer auf einen ein­zel­nen Ein­satz bei ei­nem Ein­satz­be­trieb be­schränkt sind.

3 Leih­ar­beit liegt vor, wenn:

a.
der Zweck des Ar­beits­ver­tra­ges zwi­schen dem Ar­beit­ge­ber und dem Ar­beit­neh­mer haupt­säch­lich im Über­las­sen des Ar­beit­neh­mers an Ein­satz­be­trie­be liegt und
b.
die Dau­er des Ar­beits­ver­tra­ges von ein­zel­nen Ein­sät­zen bei Ein­satz­be­trie­ben un­ab­hän­gig ist.

4 Ge­le­gent­li­ches Über­las­sen von Ar­beit­neh­mern an Ein­satz­be­trie­be liegt vor, wenn:

a.
der Zweck des Ar­beits­ver­tra­ges zwi­schen dem Ar­beit­ge­ber und dem Ar­beit­neh­mer dar­in liegt, dass der Ar­beit­neh­mer haupt­säch­lich un­ter der Wei­sungs­be­fug­nis des Ar­beit­ge­bers ar­bei­tet;
b.
der Ar­beit­neh­mer nur aus­nahms­wei­se ei­nem Ein­satz­be­trieb über­las­sen wird; und
c.
die Dau­er des Ar­beits­ver­tra­ges von all­fäl­li­gen Ein­sät­zen bei Ein­satz­be­trie­ben un­ab­hän­gig ist.

BGE

148 II 426 (2C_575/2020) from 30. Mai 2022
Regeste: Art. 12 AVG; Art. 26 AVV; Art. 319 OR; Personalverleih; digitale Plattform, die Essenslieferungen nach Hause anbietet (Uber Eats). Gemäss den Behörden des Kantons Genf unterstehe die Beschwerdeführerin dem AVG, da ihre Kuriere als Arbeitnehmende zu betrachten seien und sie diese den Gastronomiebetrieben überlasse, welche die Plattform Uber Eats für Essenslieferungen nutzen (E. 4). Begriff des Personalverleihs und Pflichten des Verleihers (E. 5). Uber Eats Kuriere sind Arbeitnehmende (E. 6). Zwischen Uber und den Gastronomiebetrieben besteht indessen kein Personalverleih (E. 7). Gutheissung der Beschwerde (E. 8).

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