Verordnung
über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)


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Art. 31 Zweigniederlassungen

(Art. 12 Abs. 3 AVG)

Ei­ne Zweignie­der­las­sung im Kan­ton des Haupt­sit­zes ist zur Ver­leihtä­tig­keit be­rech­tigt, so­bald:

a.
der Haupt­sitz der zu­stän­di­gen Be­hör­de die Zweignie­der­las­sung ge­mel­det hat und
b.
die er­for­der­li­che Kau­ti­on für die Zweignie­der­las­sung bei der vom Kan­ton be­zeich­ne­ten Stel­le hin­ter­legt wor­den ist.

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